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Die Bezeichnung Fachanwalt ist vergleichbar mit einer Zusatzausbildung.
Sie wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen.

Entsprechend der Fachanwaltsordnung (FAO) ist Voraussetzung für das Führen der Bezeichnung das Vorliegen besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer Erfahrung, welche auf dem jeweiligen Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und Praxis im Beruf vermittelt wird (§ 2 FAO).

Der Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse erfolgt durch Teilnahme an einem anwaltsspezifischen Lehrgang, in welchem schriftliche Leistungskontrollen zu absolvieren sind.

Die besondere praktische Erfahrung ist durch eine vorgeschriebene Anzahl  von bearbeiteten Fällen des Fachgebietes nachzuweisen.

Darüber hinaus sind Fachanwälte verpflichtet, jährlich auf dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftlich zu publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen dozierend oder hörend teilnehmen, so dass die Aktualität der besonderen Kenntnisse gewährleistet bleibt.

 

Selbstverständlich ist die Beauftragung eines Fachanwaltes nicht teurer.

 

 

 

 

 

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