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Die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung Seit dem 1. Oktober 2000 ist in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur obligatorischen Streitschlichtung in Kraft getreten. Dies besagt, dass die Erhebung einer Klage in bestimmten
Fällen erst möglich ist (daher obligatorische Streitschlichtung), wenn die Parteien vorher versucht haben, sich vor einer anerkannten Gütestelle zu einigen. Grundsätzlich lassen sich die Streitigkeiten, welche den
Weg zu einer Gütestelle unumgänglich machen, in folgende drei Gruppen einteilen:
Streitigkeiten wegen Geld, wenn die Summe DM 1.200,-- nicht übersteigt private Nachbarstreitigkeiten Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre
, die nicht in der Presse oder im Rundfunk begangen worden sind
Durchgeführt wird eine solche Streitschlichtung durch die von den Landesjustizverwaltungen anerkannten Gütestellen, so auch durch mich . Für weitere Informationen bitte ich Sie, sich unmittelbar mit meiner Kanzlei in Verbindung zu setzen. |